Antwort auf diese Frage:
Zu dieser in der Praxis sehr häufig vorkommenden Problematik wurden schon reichlich Diskussionen geführt ohne diese nochmals in Gänze führen zu wollen, kann zusammenfassend folgendes festgestellt werden. Die Prüfverpflichtung für gewerbliche Anlagen (Elektrische Anlagen) ist in Deutschland aus Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht begründet, für die Einhaltung der Arbeitsschutzanforderungen ist der „Unternehmer“ (Arbeitgeber) verantwortlich. Somit richten sich auch alle Prüfanforderungen bezüglich der elektrischen Anlage an den „Unternehmer“ (Arbeitgeber) man könnte in diesem Zusammenhang auch vom „Betreiber“ der elektrischen Anlage sprechen.
Unabhängig welche Bezeichnung hier verwendet wird, ist folgender Sachverhalt von entscheidender Bedeutung.
Der „Unternehmer“ hat nach den nachfolgend aufgeführten Rechtsvorschriften eine eindeutige Verpflichtung sein Mitarbeitern vor „Gefährdungen“ aller Art, in diesem Fall vor „elektrischen Gefährdungen“ zu schützen. Hierunter fällt auch eine „regelmäßige“ Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlage und der Arbeitsmittel. Somit besteht auf diesen Fall heruntergebrochen, eine Prüfverpflichtung im Bezug auf elektrische Gefährdungen der einzelnen Mieter für Ihren jeweiligen Einflussbereich (Mietfläche oder Mietbereich). Der Vermieter ist nur für von Ihm gewerblich genutzte Bereich (dort ist er der Arbeitgeber seiner eigenen Mitarbeiter) und der „Allgemeinbereiche“ ohne direkte Zuordnung zu einem einzelnen Mieter verantwortlich, die Prüfverpflichtung für die „Allgemeinbereiche“ ist über die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zu begründen, da dort in der Regel auch die Mittarbeiter (z.B.Hausmeister) des Vermieters wenigstens zeitweise tätig sind.
Allerdings kann die Verpflichtung zur Durchführung (bzw. Kostenübernahme) der Widerholungsprüfungen der elektrischen Anlage und der Arbeitsmittel auch per vertraglicher Regelung (Miet – oder Pachtvertrag )auch auf den Vermieter übergehen. In diesem Fall sollte den einzelnen Prüfnachweise allen Parteien (Mieter und Vermieter) zur rechtlichen Absicherung zur Verfügung gestellt werden. In privaten Lagerflächen besteht diese oben beschriebene „Prüfverpflichtung“ für elektrische Anlagen und Arbeitsmittel im direkten Bezug ausdrücklich nicht.
Ob gegen einem „privaten Mieter“ im Schadensfall wegen der fehlenden Wiederholungsprüfungen rechtliche Sanktionen erwachsen können, hängt von der rechtliche Würdigung des Einzelfalls ab und kann im Rahmen dieser Praxisanfrage nicht abschließend erörtert werden.
Folgende Rechtsvorschriften sind beispielhaft für dieses Praxisproblem von Bedeutung:
Zur Erläuterung: In technischen Normen (z.B. VDE Normen) sind keine rechtswirksamen Prüffristen definiert, da diese technischen Normen vom rechtlichen Status her nur das „wie“ wird geprüft auf technischer Basis festlegen, aber ausdrücklich nicht festlegen können „das“ wiederholt (Wiederholungsprüfung) geprüft werden muss.
Zur Ermittlung der Prüffristen ist folgendes fest zuhalten:
Der Anfragende sollte seinem Auftraggeber bzw. die einzelnen gewerblichen Mieter über deren Verantwortung als Arbeitgeber, und der aus § 5 Arbeitsschutzgesetz resultierenden Anforderung zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung in Kenntnis setzen. Aus den Ergebnissen dieser Gefährdungsbeurteilung ist dann eine Frist oder mehrere verschiedene Fristen zur Wiederholungsprüfung der elektrischen Anlage und der Arbeitsmittel zu ermitteln, diese Aussagen sind praktisch Deckungsgleich auch in der Betriebssicherheitsverordnung bzw. DGUV-V-3 zu finden.
Die Prüffristenempfehlungen aus der DGUV-V-3 bzw. TRBS 1201 sind hierfür als hilfreiche Erkenntnisquellen zu würdigen.
Das etz empfiehlt Ihnen zu diesem Thema folgenden Kurs: Messpraxis - Prüfungen an elektrischen Anlagen nach DIN VDE 0105/Teil 100 und VDE 0100/Teil 600
Unterzeichner der Antwort:
Frank Ziegler Elektrotechniker –Meister Dozent am Elektro-Technologie- Zentrum (etz) Stuttgart
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Elektrotechniker Handwerk der HWK Stuttgart.
VDS Sachverständiger für die Prüfung elektrischer Anlagen nach VDS 3602 und VDS Thermografiesachverständiger.
Der Beitrag erschien in der Fachzeitschrift de / pv-praxis.de im Rahmen der Rubrik „Praxisprobleme“