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"Meister-BAföG"

um die Fortbildung zu finanzieren.
Lehrgangskosten steuerlich absetzbar.
 
Zusatzqualifikation zum:
"SPS-Techniker"
incl. Prüfung (Ausbildung und Kosten im Teil 2 enthalten.)





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Zulassungsvoraussetzungen

Industriemeister Mechatronik

Start: 09.09.2011

Mit Ihrer Ausbildung zum Industriemeister Mechatronik schaffen Sie sich eine ideale Basis für Ihren beruflichen Aufstieg. Mit bestandener Meisterprüfung arbeiten Sie in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in unterschiedlichen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes. Sie übernehmen Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben. Sie besitzen die Fähigkeit sich auf verändernde mechatronische Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen, um den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
 

 Kursteile  Umfang  Ziel bebbl.gif Zulassungsvorrausetzungen  weitere Informationen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
 
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Mechatroniker/
Mechatronikerin oder einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro-, fahrzeugtechnischen
und informationstechnischen Berufen zugeordnet werden kann, und danach eine mindestens einjährige
Berufspraxis oder
 
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach mindestens 18 Monate Berufspraxis oder
 
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische
Qualifikationen" ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
 
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", das nicht
länger als fünf Jahre zurückliegt, und

2. in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen zu den dort genannten Praxiszeiten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
 
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters/einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik gemäß § 1 Abs. 3 haben und elektrotechnische Arbeiten in der betrieblichen Anwendung einschließen.

(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.


vgl. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Mechatronik. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2005 3037