Aufstiegsfortbildung
Im Sinne des § 85 Abs. 3 Nr. 1 dient eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme dem
Erhalt bzw. der Erweiterung oder der Anpassung an die technische Entwicklung von
bestehenden beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Anpassungs-
fortbildung).



